Privatkunden - Photovoltaik - 0% MwSt.

Zum 01.01.2023 wurde die Mehrwertsteuer für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und Speicher, auf 0% Mehrwertsteuer abgesenkt ("inkl. MwSt." ist somit "inkl. 0% MwSt."), wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird und nicht mehr als 30kW Peak beträgt oder betragen wird.

  • Sie bestellen als Privatperson
  • Die Lieferung und Montage erfolgt innerhalb Deutschlands
  • Die Anlage (oder die Bestandteile) werden auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert
  • Die Nutzung der gewonnenen Energie erfolgt ausschließlich zur Privatnutzung


Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Auftraggeber weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.

Wir, weisen darauf hin, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

a. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

b. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

c. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

d. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Hiermit wird bestätigt, dass die Voraussetzungen nach §12 Abs. 3 UstG für die Anwendung des Steuersatzes von 0% erfüllt sind.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen entgegen Ihrer Bestätigung nicht vorgelegen haben (z.B. durch Außenprüfung), so erkläre ich mich, mit der nachträglichen in Rechnungstellung der zu wenig entrichteten Umsatzsteuer einverstanden.


Mehrwertsteuerfreie Bestellung nach §12 Abs. 3 Nr. 1 UStG